Tiroler Zeitung von 1794 26.2.
Edict:
von dem k.k. Pfleg und Landrichteramte der Kammeralherrschaft Naudersberg wird durch dieses Edikt allen denjenigen, welchen daran gelegen, bekannt gemacht: es seie über beschehenes Erklären der Zahlungsunvermögenheit und Abtrettung der Güter (Ceffio bonorum) von dem Gerichte in die Eröffnung des Konkurses über das gesammte im Lande Tirol befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen des Herrn Joseph Jakob Forstlechner k.k. Zoller zu Martinsbruck des Gerichtsbezirkes Naudersberg nach Vorschrift der höchsten Hofresolution vom 11.Sep.1784 §16 geschritten worden.
Jedermann wird daher, der an erstgedachten Verschuldeten eine Forderung zu stellen berechtigt zu sein glaubet, hiemit angewiesen, bis auf dem 12. März dieses Jahres die Anmeldung seiner Forderung in Gestalt einer förmlichen Klage bei dem dasigen Gerichte um so gewisser einzureichen, und in dieser nicht nur die Richtigkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft desser in diese oder jene Klasse gesetzt zu werden verlangte, zu erweisen, als widrigenfalls nach Verfließung des erstbestimmten Tages Niemand mehr angehöret, und diejenigen , welche ihre Forderung bis dahin nicht angemeldet haben, in Rücksicht des gesammten im Lande Tyrol befindlichen Vermögens des Eingangsbenannten Verschuldeten ohne Ausnahme auch dann abgewiesen sein sollen, wenn ihnen wirklich eine Kompensationsrecht gebührte, oder wenn sie auch ein eigenes Gut von der Masse zu fordern hätten, oder wenn auch ihre Forderung auf eine liegendes Gut des Verschuldeten vorgemerkt wäre, das also solche Gläubiger, wenn sie etwa in die Masse selbst schuldig sein sollten, die Schulde ungehindert des Kompensations- Eigenthums- oder Pfandrechts, das ihnen sonst zu statten gekommen wäre, abzutragen würde verhalten werden.
Ausgefertigt in der k.k. Gerichtskanzlei Naudersberg am 4. im Hornung 1794
Joseph Rungger k.k. Landrichter und Pfleger